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3.4 Organe im Insolvenzverfahren (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

3.4. Organe im Insolvenzverfahren

3.4.1. Insolvenzgericht

Als Insolvenzgericht kommen nur die ordentlichen Gerichte (je nach Verfahrenstyp das Landesgericht bzw in Wien das Handelsgericht Wien für Unternehmerinsolvenzen, sowie die Bezirksgerichte für Privatinsolvenzverfahren) in Frage. Das Insolvenzverfahren kann somit nicht über ein Schiedsgericht abgeführt werden.169169Hausmaninger in Fasching/Konecny3, IV/2 § 582 ZPO Rz 36/1. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus der Insolvenzordnung. Wahlgerichtsstände – durch Vereinbarung – können weder eine sachliche noch eine örtliche Zuständigkeit begründen (§ 253 Abs 2 IO).170170Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze (47. Lfg) § 63 IO Rz 12. Das Verfahren vor dem Insolvenzgericht wird in erster Instanz von einem Einzelrichter geleitet (§ 253 Abs 1 IO). Das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist dem Rechtspfleger zugewiesen (§ 17a RpflG).171171Siehe hierzu auch Punkt 2.4.5. Funktionelle Zuständigkeit.

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