3.1. Wirkung des Insolvenzverfahrens
Mit der Insolvenzeröffnung wird die Insolvenzmasse131 der freien Verfügung des Schuldners entzogen. Rechtshandlungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind – sofern sie die Insolvenzmasse betreffen – unwirksam. Ebenso kann grundsätzlich nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner geleistet werden.132
Wann treten die Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein?

