2.7. Ausländisches Insolvenzverfahren
Gemäß § 240 IO werden die Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens in Österreich anerkannt, wenn
der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt, unddas ausländische Insolvenzverfahren in den Grundzügen dem österreichischen Verfahren vergleichbar ist, was bedeutet, dass in diesem ausländischen Insolvenzverfahren österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden müssen.
