vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kapitel 4.6: Gemeinsam Verantwortliche (Kinast/Stanonik)

Kinast/Stanonik1. AuflJuni 2019

Legen zwei oder mehr Verantwortliche zusammen den Zweck der Verarbeitung und die Mittel fest, sind sie gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich (Art 26 Absatz 1 Satz 1 DSGVO). Maßgeblich ist also, ob ein Verarbeiter über die Zielsetzung der Datenverarbeitung mitentscheidet, wie etwa beim Betrieb einer gemeinsamen Website. Die gemeinsame Verantwortlichkeit unterscheidet sich damit von der Auftragsverarbeitung, bei welcher der Auftragsverarbeiter erst auf Weisung eines Verantwortlichen tätig wird und weder über den Zweck noch über die Mittel bestimmt, wie die Daten verarbeitet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte