Legen zwei oder mehr Verantwortliche zusammen den Zweck der Verarbeitung und die Mittel fest, sind sie gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich (Art 26 Absatz 1 Satz 1 DSGVO). Maßgeblich ist also, ob ein Verarbeiter über die Zielsetzung der Datenverarbeitung mitentscheidet, wie etwa beim Betrieb einer gemeinsamen Website. Die gemeinsame Verantwortlichkeit unterscheidet sich damit von der Auftragsverarbeitung, bei welcher der Auftragsverarbeiter erst auf Weisung eines Verantwortlichen tätig wird und weder über den Zweck noch über die Mittel bestimmt, wie die Daten verarbeitet werden.

