1. Strafrechtliche Verantwortung des Compliance-Officers
1.1 Die Leitentscheidung des BGH
1.1.1 Problemstellung
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit seinem Urteil vom 17. 7. 20091 die strafrechtliche Verurteilung eines Leiters einer Rechtsabteilung und Innenrevision wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen (Geldstrafe von 120 Tagsätzen). Dieser Artikel befasst sich mit der vom BGH getroffenen Aussage zur Garantenpflicht von Compliance-Officern: Letzteren soll nämlich nach dieser Entscheidung „regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht“ zukommen.

