Gem § 393 ZPO kann das Gericht dem Grunde nach über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts entscheiden, wenn die Verhandlung diesbezüglich zur Entscheidung reif ist. Die Zwischenurteile sind als Endurteile anzusehen. Wenn eine Berufung oder Revision gegen ein dem Grunde nach ergangenes Zwischenurteil erhoben wird, wird die weitere erstinstanzliche Verfahrensführung bis zur Rechtskraft des Zwischenurteils gehemmt. Seite 377