Wenn kein anderer → Streitwert ermittelbar ist oder eine Bewertung unterlassen wurde, dann sind die (je nach Gesetz unterschiedlichen) Zweifelsstreitwerte anzusetzen. § 56 Abs 2 JN sieht einen Zweifelsstreitwert iHv € 5.000,– vor. Zwar verweisen § 14 GGG und § 4 RATG auf §§ 54 ff JN, jedoch hat die Bewertung nach JN durch den Kläger dann keine Relevanz, wenn das jeweilige Gesetz eigene Bemessungsgrundlagen vorsieht.