regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (sofern es nicht anders geregelt ist). In §§ 2 bis 12 ZustG werden Begriffe definiert, die Art der Durchführung der Zustellung, die Änderung der Abgabenstelle während eines Verfahrens (§ 8 ZustG), der Begriff des → Zustellbevollmächtigten und dessen Namhaftmachung (§ 10 ZustG) normiert.