ist jeder im Namen eines Dritten zum Empfang von Schriftstücken und Erklärungen Bevollmächtigte. Das Zustellgesetz regelt in § 9 Abs 2, dass ein Zustellbevollmächtigter seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben muss bzw – wenn es sich beim Bevollmächtigten um eine juristische Person handelt – seinen Sitz im Inland. Eine Ausnahme gilt für EWR-Mitgliedstaaten (gilt nach § 97 Abs 5 ZPO nicht im Zivilprozess), wenn die Zustellung vertraglich zwischenstaatlich geregelt wurde. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde die Zustellung an diesen zu veranlassen. Wenn dies unterlassen wird (etwa, weil dem Vertretenen zugestellt wird), gilt die Zustellung erst dann als bewirkt, wenn jenes Dokument, das für ihn gedacht war, dem Bevollmächtigten tatsächlich (§ 9 Abs 3 ZustG; § 93 ZPO) zugegangen ist.