Der Kläger kann die Klage bis zum Einlangen des → Einspruches oder aber der → Klagebeantwortung (wohl bis zur Einlassung in den Streit in Verfahren ohne Einspruch oder Klagebeantwortung) zurücknehmen. In dieser Phase bedeutet die Rücknahme auch, dass der gleiche Anspruch nochmals eingeklagt werden kann. In allen anderen Fällen kann der Kläger (ohne Zustimmung des Beklagten) nur unter Anspruchsverzicht die Klage bis zum → Schluss der mündlichen Verhandlung, danach bis zur Urteilsverkündung bzw Abgabe der schriftlichen Urteilsverkündung zurücknehmen (§ 237 ZPO). Erfolgt die Zurücknahme der Klage vor Zustellung der Klage an den Beklagten, reduziert sich die zu zahlende → Pauschalgebühr auf ein Viertel (Anm 3 TP 1 GGG).