Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar € 5.000,–, nicht aber insgesamt € 30.000,– übersteigt, oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt € 30.000,– nicht übersteigt, im Berufungsurteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.