Nach § 16 GOG können die Dienststellenleiter der Gerichte für die dem Betrieb des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile eine Hausordnung erlassen.
Generell finden in allen Gerichtsgebäuden (unterschiedlich intensive) Personenkontrollen statt. Es ist zwar üblich, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter durch Vorweis der Ausweise ohne Kontrolle diese Personenkontrollen passieren können. Hierbei handelt es sich aber um ein Entgegenkommen.