Sofern es im Vergleichsweg nicht zu einer Kostenaufhebung (= jede Partei trägt ihre Kosten selbst) kommt, ist es übliche Praxis, jene Kostenersatzregeln anzuwenden, die bei Entscheidung durch Urteil zum Tragen gekommen wären. Auf Basis dieser Obsiegensquoten stimmen üblicherweise auch Rechtsschutzversicherungen dem geschlossenen Vergleich zu. Seite 328
Beispiel:

