Mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Rechtsrüge) bekämpft der Berufungswerber die Subsumption unter die vom Erstgericht herangezogenen Rechtsnormen oder deren Auslegung als unrichtig und begehrt die Anwendung anderer Normen oder eine andere Auslegung der angewendeten Rechtsnormen, welche zur Änderung des Ergebnisses der Entscheidung führen (Pochmarski/Lichtenberg, Die Berufung in der Zivilprozessordnung 117). Seite 309

