ist die Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, dass die für die in § 160 BAO vorgesehenen (steuerauslösenden) Vorgänge (betreffend Grundbuch oder Firmenbuch) anfallende Steuer bezahlt wurde. Die Bescheinigung wird idR erstellt, nachdem die Steuer entrichtet wurde.
(Siehe dazu auch OLG Graz 9. 5. 1985, 3 R 91/85 = ÖJZ 1986/181.)

