Gem § 130 ZPO werden Tagsatzungen auf Antrag einer Partei anberaumt. Das Gericht bestimmt den Ort, den Tag und die Stunde der Tagsatzung.
Tagsatzungen sind jedoch auch von Amts wegen anzuberaumen:
§ 85 Abs 1 ZPO: Tagsatzung zum Zweck der Beseitigung von Formmängeln
