Der Streitgenossenzuschlag steht dem Rechtsanwalt dann zu, wenn er mehrere Mandanten auf einer Seite vertritt (§ 15 → RATG) oder/und aber auf der Gegenseite mehrere Personen stehen. Dazu gehören auch allfällige (gegenüberstehende) Nebenintervenienten.
Der Zuschlag beträgt für den ersten Streitgenossen 10 %, für jeden weiteren 5 %, der maximale Zuschlag beträgt 50 % (ungeachtet weiterer Streitgenossen). Seite 293

