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Streitgenossenzuschlag

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Der Streitgenossenzuschlag steht dem Rechtsanwalt dann zu, wenn er mehrere Mandanten auf einer Seite vertritt (§ 15 → RATG) oder/und aber auf der Gegenseite mehrere Personen stehen. Dazu gehören auch allfällige (gegenüberstehende) Nebenintervenienten.

Der Zuschlag beträgt für den ersten Streitgenossen 10 %, für jeden weiteren 5 %, der maximale Zuschlag beträgt 50 % (ungeachtet weiterer Streitgenossen).

Seite 293

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