Mit einer Strafverfügung (= Bescheid) erledigt die Verwaltungsstrafbehörde minderschwere Verwaltungs Seite 289verfahren, und zwar ohne ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Geregelt ist die Strafverfügung in § 49 VStG.
Voraussetzungen:
Verwaltungsübertretung und deren
