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Revisionsrekurs

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rekurs gegen eine Rekursentscheidung (= Entscheidung über den Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichtes), also der Rekurs gegen einen abändernden oder bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes (§ 528 ZPO).

Seite 270

Zu unterscheiden ist zwischen

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