ist die vor Erhebung des Rechtsmittels prozessual wirksam abgegebene Erklärung einer Partei auf Rechtsmittel gegen eine bestimmte Entscheidung zu verzichten.
Zivilverfahren: Gem § 472 Abs 2 ZPO ist ein Rechtsmittelverzicht jedenfalls nach Erlass der Entscheidung zulässig und seine Wirksamkeit ist nicht davon abhängig, dass der Gegner den Verzicht angenommen hat. Als Prozesshandlungen kann er nur dem Gericht gegenüber abgegeben werden.

