Nach § 143 Geo ist nach Rechtskraft eines Zahlungsbefehls oder einer Kündigung im Bestandverfahren dem Seite 256Kläger bzw dem Antragsteller der rechtskräftige Zahlungsbefehl bzw die Aufkündigung zuzustellen. Ebenso ist dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumungsurteils nach Eintritt der Rechtskraft zuzusenden, wenn er es in der Tagsatzung begehrt hat.

