Mit diesem Vergleich wird zwischen dem Mieter und dem Vermieter ein Vergleich über den Auszug des Mieters geschlossen. Bei dieser Art des → Vergleiches sind besondere Punkte mit zu berücksichtigen. Es kann eine Unzulässigkeit vorliegen, etwa wenn eine Umgehung der Mindestbefristung nach § 29 MRG vorliegen könnte. Soll der Vergleich exekutiv durchsetzbar sein, kann er vor Gericht im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren abgeschlossen werden. Nicht zulässig ist der Abschluss eines Räumungsvergleichs mittels → vollstreckbaren Notariatsaktes (außer es handelt sich um die Räumung des Eigentümers oder Miteigentümers der Liegenschaft).

