(oder abgekürzt PEP) Dies ist ein Begriff im Zusammenhang mit der Umsetzung der aktuell gültigen → GeldwäscheRL, der Personen beschreibt, die wichtige Ämter ausüben oder ausgeübt haben. Für den Rechtsanwalt sind hier insbesondere die Bestimmungen der §§ 8a bis f RAO idF BGBl I 2017/10 anzuwenden. Bei einem Auftragsverhältnis mit PEPs Seite 232(oder deren Angehörigen; § 8f Abs 6 RAO idgF) treffen den Rechtsanwalt erhöhte Überwachungspflichten (→ Berufspflicht) und er hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Transaktion eingesetzt werden. Er hat diese Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

