Parteien können weder zum Erscheinen zur Verhandlung noch zur Aussage gezwungen werden, dennoch sind sie zum Erscheinen, zur Aussage und Seite 229zum allfälligen Eid verpflichtet. Im Unterschied zur → Zeugeneinvernahme gibt es keine Sanktion bei Nichterscheinen oder Aussageverweigerung (§ 380 Abs 3 ZPO). Das Gericht kann dieses Verhalten bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigen (§ 381 ZPO).

