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Parteieneinvernahme (im Zivilverfahren)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Parteien können weder zum Erscheinen zur Verhandlung noch zur Aussage gezwungen werden, dennoch sind sie zum Erscheinen, zur Aussage und

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zum allfälligen Eid verpflichtet. Im Unterschied zur → Zeugeneinvernahme gibt es keine Sanktion bei Nichterscheinen oder Aussageverweigerung (§ 380 Abs 3 ZPO). Das Gericht kann dieses Verhalten bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigen (§ 381 ZPO).

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