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Parteienantrag auf Normenkontrolle

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Gem Art 139 Abs 1 Z 4 oder Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG besteht die Möglichkeit zugleich mit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einer gesetzeswidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes zu stellen. Antragslegitimiert ist nur jemand, der durch die Gerichtsentscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist und der bescheinigen kann, dass die Aufhebung des Gesetzes/der Verordnung präjudiziell für das Rechtsmittelverfahren ist. Es ist daher auszuführen, inwiefern das Gericht die angegriffene Rechtsvorschrift anzuwenden hat und welche Auswirkung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die bei Gericht anhängige Rechtssache hätte.

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