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Notwendige Verteidigung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten werden:

im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gem § 173 Abs 4 StPO in Strafhaft angehalten wird;im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB;

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