ist die außergerichtliche Streitbeilegung durch Inanspruchnahme von Mediatoren als Streitschlichter. Im Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) BGBl I 2003/29 sind die Liste der Mediatoren, deren Ausbildung sowie deren Rechte und Pflichten verankert. Wesentlich ist, dass gem § 22 ZivMediatG der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator den Anfang und den Fortlauf der Verjährungs Seite 201frist sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche hemmen.