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Mediation

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist die außergerichtliche Streitbeilegung durch Inanspruchnahme von Mediatoren als Streitschlichter. Im Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) BGBl I 2003/29 sind die Liste der Mediatoren, deren Ausbildung sowie deren Rechte und Pflichten verankert. Wesentlich ist, dass gem § 22 ZivMediatG der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator den Anfang und den Fortlauf der Verjährungs

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frist sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche hemmen.

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