ist in § 411 ZPO geregelt. Wenn eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist, dann tritt materielle Rechtskraft ein. Dadurch ist die Rechtssache nicht nur (materiell) entschieden, sondern steht die Entscheidung als Prozesshindernis auch einer neuerlichen Entscheidung in der Sache selbst entgegen (Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft). Wird dagegen verstoßen, liegt ein Nichtigkeitsgrund (ableitbar aus § 240 Abs 3, § 411 Abs 2 und § 471 Z 6 ZPO) vor.