In Fällen der → Substitution stehen dem Substituten, außer es ist anderes vereinbart, zumindest die Hälfte des tarifmäßigen Honorars sowie der Auslagenersatz zu. Der beauftragende Anwalt haftet dem Substituten persönlich für dieses Honorar und kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst (noch) kein Honorar erhalten hat (→ Berufspflicht).

