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Kaution (aktorische)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wenn in einem Zivilprozess der Kläger ein Ausländer ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat, es sich nicht um Ehestreitigkeiten, nicht um Mandats- und Wechselverfahren, Widerklagen oder Klagen handelt, die infolge öffentlich gerichtlicher Aufforderung erfolgen und der Kläger kein für die Prozesskosten ausreichendes inländisches Vermögen besitzt, kann der Beklagte verlangen, dass für seine Prozesskosten Sicherheit geleistet wird (§ 57 ZPO). Dieser Antrag hat zu erfolgen bevor der Beklagte zur Sache schriftlich oder mündlich vorbringt

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(§ 59 Abs 1 ZPO) und es ist im Antrag stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss zu entscheiden (§ 59 Abs 2 ZPO). Wenn dem Antrag stattgegeben wird, hat das Gericht eine Frist zu bestimmen, binnen derer der Betrag gerichtlich zu hinterlegen ist. Bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist gilt die Klage als zurückgenommen. Dies ist mittels Beschluss nach schriftlicher oder mündlicher Einvernahme zu erledigen (§ 60 Abs 3 ZPO). Der Kläger hat aber auch die Möglichkeit seine Unfähigkeit zum Erlag zu beeiden oder aber Verfahrenshilfe zu beantragen (§ 60 Abs 2 ZPO). Wenn sich die Inländereigenschaft des Klägers erst während des Verfahrens ändert, kann der Beklagte den Antrag auf aktorische Kaution nach Verlust der Eigenschaft als Inländer stellen (§§ 58 iVm 59 Abs 1 ZPO).

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