Durch die Neuregelung der RAO in BGBl I 2017/10, mit welcher die Bestimmung des § 34 Abs 4 RAO alt ersatzlos aufgehoben wurde, ist der Verweis in § 54 RL-BA 2015, der die → Mittlerweilige Stellvertretung regeln sollte, unrichtig. Mit §§ 34a und 34b RAO wurden nun zwei neue Institute geschaffen. Jenes des → Mittlerweiligen Substituten und jenes des Kammerkommissärs.

