vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Jugendwohlfahrtsträger

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Mit dem B-KJHG 2013 (Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche idF BGBl I 2018/32) ist der gesetzliche Rahmen der Aufgaben und der Struktur des JWT (Jugendwohlfahrtsträgers) geschaffen worden. Gem § 10 B-KJHG ist der Träger das jeweilige Bundesland. Die Aufgaben des JWT sind (ua) in §§ 211 ff ABGB, aber auch in weiteren Gesetzen, die mit Jugendwohlfahrt zu tun haben, geregelt. In Wien ist der JWT durch die MA 11 repräsentiert, in den übrigen Bundesländern durch die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften. Der JWT ist als Vertreter von Pflegebefohlenen gem § 102 Abs 3 AußStrG auch ermächtigt, Auskünfte von Personen, deren Einkünfte für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen relevant sind, einzufordern. Ebenso kann der JWT beim AMS, bei den Sozialversicherungen und anderen Sozialhilfe leistenden Stellen Auskünfte einholen. Gleiches gilt auch für Abfragen beim Arbeitgeber.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!