ist in § 47 JGG geregelt. Demnach hat die Jugendgerichtshilfe die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Sie hat die Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind; sie hat an einem außergerichtlichen Tatausgleich mitzuwirken; sie hat über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge Seite 173

