(Jurisdiktionsnorm) regelt die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Organisation der Gerichte (neben der GOG und der → Geo). Es wird die → Befangenheitsablehnung geregelt (§§ 19 bis 27 JN). Weiters wird die Zuständigkeit der zivilen Gerichte (§§ 28 bis 47 JN, allgemeine Zuständigkeit; §§ 49 bis 64 JN, sachliche Zuständigkeit; §§ 65 bis 104 JN, örtliche Zuständigkeit inkl Wahlgerichtsstände; §§ 104a bis 121 JN, Außerstreitsachen) geregelt.

