vorheriges Dokument
nächstes Dokument

In-Streit-Ziehen (Verbot des)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Ein Rechtsanwalt darf den gegnerischen Anwalt weder unnötig in Streit ziehen noch persönlich

Seite 172

angreifen (§ 21 Abs 1 RL-BA). Das bezieht sich sowohl auf den schriftlichen als auch auf den mündlichen Verkehr, sowohl bei der Kommunikation zwischen den Rechtsanwälten untereinander als auch in der Öffentlichkeit. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann sowohl eine Verletzung der → Berufspflicht als auch von → Ehre oder Ansehen darstellen. Grundsatz ist jedenfalls, dass sich Rechtsanwälte (auch) untereinander einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen haben. Sowohl unsachliche als auch (mögliche) beleidigende Aussagen sind zu unterlassen. Auch der gegen den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtete Vorwurf disziplinären Verhaltens ist geeignet selbst disziplinär zu sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!