Ein Rechtsanwalt darf den gegnerischen Anwalt weder unnötig in Streit ziehen noch persönlich <i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) In-Streit-Ziehen (Verbot des), Seite 172 Seite 172
angreifen (§ 21 Abs 1 RL-BA). Das bezieht sich sowohl auf den schriftlichen als auch auf den mündlichen Verkehr, sowohl bei der Kommunikation zwischen den Rechtsanwälten untereinander als auch in der Öffentlichkeit. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann sowohl eine Verletzung der → Berufspflicht als auch von → Ehre oder Ansehen darstellen. Grundsatz ist jedenfalls, dass sich Rechtsanwälte (auch) untereinander einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen haben. Sowohl unsachliche als auch (mögliche) beleidigende Aussagen sind zu unterlassen. Auch der gegen den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtete Vorwurf disziplinären Verhaltens ist geeignet selbst disziplinär zu sein.