bei Schreiben nach TP 5 oder TP 6 steht dann zu, wenn in dem Schreiben Informationen aus dem Akt oder mit der Partei enthalten sind. Der Zuschlag beträgt 50 %.
(Siehe dazu auch OGH 29. 9. 1992, 4 Ob 541/92.)
bei Schreiben nach TP 5 oder TP 6 steht dann zu, wenn in dem Schreiben Informationen aus dem Akt oder mit der Partei enthalten sind. Der Zuschlag beträgt 50 %.
(Siehe dazu auch OGH 29. 9. 1992, 4 Ob 541/92.)
