ist der Vertrag des Rechtsanwaltes mit dem Mandanten über die Abrechnung seiner Leistung. Inhaltlich ist der Rechtsanwalt frei (§ 16 RAO, § 2 RATG, § 15 RL-BA). Im Innenverhältnis zum Mandanten ist daher sogar das Standesrecht keine Schranke, da auch „disziplinäre“ Honorarabrechnungen, wenn sie die Grenzen des Zivilrechts (Wucher, Sittenwidrigkeit oder Angemessenheit) nicht überschreiten, zivilrechtlich bindend sind. Standesrechtlich ist bei der Honorarvereinbarung jedenfalls zu beachten, dass keine → quota litis, sowie dass nicht das Verwertungsrecht an dem Rechtsanwalt anvertrauten Streitsachen eingeräumt wird (§ 16 Abs 1 RAO). Auch wenn es keiner ausdrücklichen Vereinbarung über die Abrechnung des Honorars bedarf, da jedenfalls das angemessene Honorar geschuldet wird (→ RATG, → AHK), empfiehlt sich auch der Abschluss (zumindest) einer schriftlichen Honorarvereinbarung. Seite 164

