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Halbtage

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

sind die zeitliche Angabe der Ausbildungsveranstaltungen, die ein Rechtsanwaltsanwärter absolvieren muss, um zur → Rechtsanwaltsprüfung antreten (24 Halbtage, siehe § 2 Abs 2 RAPG iVm § 37 Abs 1 Z 3 RAO idgF iVm § 1 Abs 2 RL-RAA 2008) und sich letztlich als Rechtsanwalt eintragen lassen zu können (42 Halbtage, siehe § 2 Abs 2 RAPG iVm § 37 Abs 1 Z 3 RAO idgF iVm § 1 Abs 1 RL-RAA 2008). Die Angabe, wie viele Halbtage ein Seminar „liefert“, erfolgt idR bei der Ankündigung des Seminars, wenn die → Ausbildungsveranstaltung bereits durch eine Rechtsanwaltskammer approbiert ist. Nach Absolvierung der Veranstaltung wird eine Bestätigung der Teilnahme samt Angabe der Halbtage ausgehändigt. Diese Teilnahmebestätigungen werden dann bei den oben genannten Anträgen vorgelegt (siehe auch RL-RAA).

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