(Gerichtsgebührengesetz): Dieses Gesetz normiert die Höhe, die Einhebung und Zahlungspflicht der Gebühren, die durch die Inanspruchnahme der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden zu entrichten sind. Gebührenpflichten (§ 2 GGG) entstehen ua durch: Einbringung einer (Erst-)Eingabe; Beginn der Niederschrift von Protokollaranträgen; Beurkundung des → Vergleichs; Klagsausdehnung (siehe dazu → Klagsänderung); Einbringung von Rechtsmittelschriften. Zahlungsschuldner (§ 7 GGG) sind (idR) der Kläger oder Antragsteller; weiters bei Vergleichen beide Parteien (ungeachtet, ob die Kostentragung im Innenverhältnis es anders regelt); bei Vergleichen im Außerstreitverfahren wird das Ergebnis verglichen. Parteienvertreter haften – außer es ist ausdrücklich anders geregelt – nicht für die Gebühren.

