gem § 321 Abs 1 Z 1 ZPO: Zeuge, dessen Ehegatte oder eine Person, mit wel Seite 146cher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seine Pflegeeltern und Pflegekinder sowie die mit der Obsorge für ihn betraute Person, sein Erwachsenenvertreter oder sein Pflegebefohlener und sein Lebensgefährte sowie dessen Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie. Gem § 43 Abs 1 Z 25 EPG ist § 321 ZPO auch auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

