Sind Rechtsgeschäftsgebühren nach GebG zu entrichten, ist auch der damit im Zusammenhang bestehende Vertrag anzuzeigen. Dies kann entweder durch die Selbstberechnung erfolgen oder aber durch Anzeige beim zuständigen Finanzamt.
Zur Entrichtung der Gebühren nach GebG verpflichtet sind (§ 28 GebG):

