Bei Pfändung von Fahrnissen und Rechten, die nicht dem Verpflichteten gehören und der Exekution deshalb entzogen sind, kann der Berechtigte die Exszindierung begehren (§ 37 EO).
Die Exszindierungsklage hat das Ziel die Exekution auf ein konkretes Exekutionsobjekt für unzulässig zu erklären, weil einer der Exszindierungsgründe vorliegt. Diese sind:

