müssen den Anforderungen des § 7 EO entsprechen, damit mit ihnen Exekution geführt werden kann. Jeder Exekutionstitel (mit Ausnahme von Rückstandsausweisen) muss einen Leistungsbefehl oder eine Leistungsverpflichtung enthalten. Es muss unmissverständlich zu entnehmen sein, wozu der Titelgegner verpflichtet ist. Die bloße Darstellung der Rechtslage oder die Regelung von Rechtsverhältnissen reicht nicht aus, selbst wenn eine gewisse Verpflichtung ableitbar ist. Auch beschluss- oder urteilsmäßige Feststellungen sind nicht exequierbar.

