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Drittschuldnererklärung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Der Drittschuldner hat nach Zustellung des Exekutionsbeschlusses binnen 4 Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Darin hat er bekannt zu geben, ob und in welcher Höhe er die Forderung anerkennt und bereit ist die Zahlung zu leisten, ob seine Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängt, ob es andere Ansprüche Dritter gegen den Schuldner gibt, und ob der Verpflichtete Unterhaltspflichten bekannt gegeben hat (§ 301 EO). Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht und dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Der Drittschuldner kann Drittschuldnerkosten (§ 302 EO) geltend machen, die der betreibende Gläubiger nach gerichtlicher Feststellung (diese Kosten sind nach ihrer Bestimmung weitere Kosten des Exekutionsverfahrens) zu zahlen hat. Bei Verletzung dieser Pflichten als Drittschuldner besteht die Möglichkeit gegen diesen eine → Drittschuldnerklage einzubringen.

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