ist einem Rechtsanwalt gem § 10 Abs 1 RAO verboten, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat, oder als Richter oder Staatsanwalt tätig war. Er darf auch beiden Teilen im selben Rechtsstreit weder dienen, noch Rat erteilen. Die ständige Judikatur unterscheidet zwischen echter (materieller) Doppelvertretung – etwa, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich beide Teile im gleichen Rechtsstreit vertritt oder Rat erteilt (eigentliche Doppelvertretung), wenn der Rechtsanwalt eine Partei vertritt, nachdem er die dann vorhandene Gegenseite in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat (uneigentliche Doppelvertretung) – und unechter (formeller) Doppelvertretung, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig in zwei verschiedenen Rechtssachen einmal Vertreter einer Partei ist und im anderen Verfahren die Vertretung ihres Prozessgegners übernommen hat.