stellt die tatsächlichen und beachtlichen Grenzen von Grundstücken dar. Diese Grenzen werden im Zuge einer Grenzverhandlung nach dem VermG erfasst und es werden alle beteiligten Eigentümer zu diesen Vermessungen geladen. Nach der Festsetzung dieser Grenzen ist auch eine Ersitzung von Grundstücksteilen nicht mehr möglich (§ 50 VermG), wohl aber die Ersitzung von Servituten. Die erfolgte Erfassung eines Grundstückes im Grenzkataster erkennt man im A1-Blatt, da jene Grundstücke, die erfasst sind, mit einem „G“ bezeichnet sind. Mittels „*“ sind im Seite 83A1-Blatt Grundstücksteile bezeichnet, deren Flächen aufgrund numerischer Angaben (Koordinaten, Messzahlen) berechnet wurden.