ist eine Übertragung einer Rechtssache vom nach den Zuständigkeitsnormen zuständigen Gericht an ein anderes Gericht der gleichen Gattung.
Dies kann durch notwendige Delegation (§ 30 JN), wenn Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des Gerichtes vorliegt, von Amts wegen erfolgen.
Auf Antrag der Parteien kann die zweckmäßige Delegation dann erfolgen, wenn der Prozess vor einem anderen Gericht sinnvoller erscheint (§ 31 JN).