Wenn eine Versicherung die Deckung ablehnt, kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung der Deckung oder auf Leistung der Versicherungssumme/Prämie/Leistung klagen. Ist eine Leistungsklage möglich, dann ist eine Feststellungsklage nicht zulässig. Dazu sind die Fristen nach § 12 VersVG zu beachten. Einerseits verjährt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag binnen drei Jahren. Steht das Recht einem Dritten zu, dann beginnt die Verjährung erst mit der Bekanntgabe dieses Rechts; jedenfalls verjähren die Ansprüche – ungeachtet obiger Verjährungsfristen – binnen zehn Jahren. Seite 81