ist die Voraussetzung, dass ein → Besitzstörungsverfahren klagsweise eingebracht werden kann. Diese liegt vor, wenn der Besitz des Klägers eigenmächtig und rechtswidrig durch einen Dritten gestört wird.
ist die Voraussetzung, dass ein → Besitzstörungsverfahren klagsweise eingebracht werden kann. Diese liegt vor, wenn der Besitz des Klägers eigenmächtig und rechtswidrig durch einen Dritten gestört wird.