Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ein außerordentliches, devolutives und primäres Rechtsmittel, soweit sie gegen einen Bescheid gerichtet ist, und ein außerordentlicher Rechtsbehelf, soweit sie gegen die Untätigkeit der Behörde gerichtet ist (Säumnisbeschwerde). Es liegt kein Instanzenzug vor, sondern eine richterliche Kontrolle der Verwaltung (Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren Rz 66 f). Seite 68